Satzung

  1. Name und Sitz
    1. Der Verein führt den Namen KGV Lindenkamp e. V. und hat seinen Sitz in 37081 Göttingen, Greitweg 37.
    2. Er stellt die Vereinigung innerhalb des Vereinsgebietes dar und umfasst die Kleingartenanlage Lindenkamp.
    3. Er ist Mitglied des Bezirksverbandes der Kleingärtner Göttingen e. V. und damit auch des Landesverbandes Niedersächsischer Kleingärtner e. V. Hannover.
    4. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Er wird die Voraussetzungen der Steuerbegünstigungen (§ 59 AO) erfüllen und die tatsächliche Geschäftsführung
      (§ 63 AO) satzungsgemäß durchführen.
    5. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.11. bis zum 31.10. eines Jahres.
  2. Zweck und Aufgaben
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und im Sinne Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er ist selbstlos tätig und lehnt jede wirtschaftliche mit Gewinnabsichten verbundene Tätigkeit ab.
    2. Der Verein strebt an:
    3. Die Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung zu fördern.
        1. Das Interesse für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung zu wecken und zu intensivieren, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten.
        2. Alle Maßnahmen zu fördern, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und Kleingartenanlagen dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
        3. Die Kinder- und Jugendpflege zu betreiben, die Deutsche Schreberjugend zu fördern.
        4. Die Kleingartenbewirtschaftung zu pflegen und die Mitglieder fachlich zu beraten.
        5. Die Kleingartenanlage in Anpassung an den modernen Städtebau auszubauen.
    4. Gemeinnützigkeitsbestimmungen
        1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
        2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
    5. Datenschutz
        1. Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbedingten Daten seiner Mitglieder. Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datengrundschutzverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
        2. Auskunft auf die zu seiner Person gespeicherten Daten.
        3. Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind.
        4. Sperrung der Daten, wenn deren Unrichtigkeit feststeht.
        5. Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird, z. B. bei Austritt aus dem Verein (Recht auf Vergessen werden).
        6. Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen Format (Recht auf Datenübertragung), Art. 20 DSGVO.
  3. Mitgliedschaftsrechte und –pflichten
    1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar. Jede geschäftsfähige Persona kann sich um sie bewerben.
    2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Der Bescheid über die Aufnahme ist schriftlich zu erteilen. Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Gebühr zu zahlen. Über Ausnahmeregelung und Höhe der Gebühr beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
    3. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich dem Kleingartenwesen verdienst gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung, Beitrag zu zahlen und Gemeinschaftsarbeit zu leisten, befreit.
    4. Durch seinen rechtswirksamen Beitritt erkennt das neue Mitglied die Satzung, als Pächter den Unterpachtvertrag und die Gartenordnung rechtsverbindlich an.
    5. Das Mitglied hat das Recht:
        1. Das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Vereines auszuüben.
        2. Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen.
        3. An Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung teilzunehmen und durch seine Stimme mitzuwirken.
        4. Die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen einzusehen.
        5. Veranstaltungen und Schulungen des Vereins zu besuchen und Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe getroffener Beschlüsse zu nutzen.
        6. Seinen aufgrund der Mitgliedschaft zu kleingärtnerischen Nutzung überlassenen Kleingarten und Beachtung der geltenden Satzungsbestimmungen, der Gartenordnung und des Unterpachtvertrages zu bearbeiten und zu gestalten.
    6. Das Recht zur kleingärtnerischen Nutzung ist kein Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB.
    7. Das Mitglied hat die Pflicht:
        1. Das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern sowie jederzeit dessen Interessen zu vertreten.
        2. Den festgesetzten Beitrag sowie den sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu den festgesetzten Terminen nachzukommen.
        3. Gemeinschaftsarbeit zu leisten.
        4. Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung im Kleingarten durchzuführen, wobei die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt zu beachten sind.
        5. Den Bau der Laube erst dann zu beginnen, wenn die Genehmigung des Vorstandes und der Behörde vorliegen.
        6. Die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum ist verboten.
        7. Die Gartenordnung zu beachten und die sonstigen Anweisungen des Vorstandes oder seiner Beauftragten (Obleute) zu befolgen.
        8. Wohnungswechsel oder Änderungen des Namens dem Vorstand sofort schriftlich mitzuteilen.
    8. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die keinen Garten haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung eingeschränkt werden.

 

  1. Erlöschen der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft erlischt:
        1. Durch Auflösung des Vereines.
        2. Durch Austritt. Er kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich bis zum 3. Werktag im August anzuzeigen.
        3. Durch Tod.
        4. Durch Ausschluss. Er kann durch den erweiterten Vorstand ausgesprochen werden, nachdem dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wurde, sich innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit Begründung ist dem Mitglied durch Einschreibebrief bekanntzugeben. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung geben. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig; vorbehaltlich gerichtlicher Nachprüfung.
    2. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft ist auch das Pachtverhältnis zu kündigen.
    3. Ausschließungsgründe sind:
        1. Nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand.
        2. Ehrloses oder sittliches Verhalten. Der Ausschluss sollte erfolgen, wenn sich das Mitglied oder eine zu seinem Haushalt gehörende Person innerhalb des vom Verein betreuten Geländes des Diebstahls schuldig gemacht hat.
        3. Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand.
        4. Dreimaliger Verweigerung Gemeinschaftsarbeit oder deren Ersatzleistung.
        5. Vorsätzliche Schädigung des Vereinsinteresses.
        6. Gröblich Beleidigung des Vorstandes.
        7. Errichtung von Baulichkeiten oder Vornahme von Veränderungen ohne Genehmigung des Vorstandes oder der Behörde.
        8. Weiterverpachtung oder Überlassung des Gartens an einen Dritten ohne Genehmigung des Vorstandes.
        9. Verlust der Geschäftsfähigkeit.
        10. Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen und die Bestrafung wegen eines Verbrechens während der Mitgliedschaft.
        11. Lagerung und unbefugtes Benutzen von Schusswaffen im Kleingartengelände.
    4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft und am Vereinsvermögen. Zur Deckung etwaiger offener Verpflichtungen können Gegenstände und Einrichtungen (Baulichkeiten, Obstbäume und andere) die im Eigentum des Mitgliedes sind, vom Verein für seine Forderungen zum Zwecke der Verwertung einbehalten werden.
  2. Organe
    1. Organe des Vereines sind:
        1. Die Mitgliederversammlung.
        2. Der Vorstand.
  3. Der Vorstand
    1. Den Vorstand bilden:
        1. der 1. und der 2. Vorsitzende.
        2. der 1- und der 2. Kassierer.
        3. der 1. und der 2. Schriftführer.
        4. der Vereinsfachberater.
    2. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Kassier und der 1. Schriftführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der 1. Vorsitzende wird im Fall der Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Je zwei von ihnen, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, sind zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
    3. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigte Beisitzer. Weitere Beisitzer sowie Obleute, Jugendleiter und Pressewart können hinzugezogen werden, sie haben kein Stimmrecht.
  4. Vorstandswahl und Geschäftsleitung
    1. Der Vorstand wird durch Zuruf oder auf Antrag eines Mitgliedes durch geheime Wahl in der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. In jedem Jahr scheiden Vorstandsmitglieder aus, und zwar:
        1. In den Jahren mit gerader Endzahl, der 1. Vorsitzende, der 2. Kassierer, der 1. Schriftführer.
        2. In den Jahren mit ungerader Endzahl, der 2. Vorsitzende, der 1. Kassierer, der 2. Schriftführer, der Fachberater.
          Die Amtsdauer läuft jeweils bis zur Beendigung der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
    2. Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand Ausschüsse gewählt werden.
    3. Der Vorstand und die Ausschüsse arbeiten ehrenamtlich. Ihnen sind bare Auslagen und etwa entgangener Arbeitsverdienst zu vergüten. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann dem Vorstand anstelle der Barauslagenvergütung eine angemessene pauschale Entschädigung gezahlt werden.
    4. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder nach 6.1, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
    5. Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, muss sie schriftlich erfolgen. Es genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes,
    6. Der Vorstand besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung ausdrücklich vorbehalten sind.
    7. Über alle Vorstandssitzungen müssen Niederschriften angefertigt und in der nächsten Sitzung bestätigt werden.
    8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.
  5. Mitgliederversammlung
    1. Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht kann im Verhinderungsfall einem geschäftsfähigen Familienmitglied durch schriftliche Vollmacht übertragen werden.
    2. Die Mitgliederversammlung beschließt über Angelegenheiten des Vereins, soweit sie ihr vorbehalten sind. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet oder gemäß Ziffer 9.4 auf der Tagesordnung gesetzt worden ist.
  6. Einberufung der Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Weitere Mitgliedsversammlungen werden nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag muss begründet sein. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Rechnungsprüfer es verlangen.
    2. Die Einladungen haben schriftlich mindestens 2 Wochen vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung ist bei der Einberufung bekannt zu geben. Beantragte Satzungsänderungen müssen unter Angabe des Gegenstandes bekanntgegeben werden.
    3. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:
        1. Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte entgegen zu nehmen.
        2. Den Vorstand zu entlasten.
        3. Die Vorstandsmitglieder, Beisitzer und Rechnungsprüfer zu wählen,
        4. Über Satzungsänderungen zu beschließen.
        5. Beiträge, Umlagen und Zahlungstermine festzusetzen.
        6. Über die Gemeinschaftsarbeit und deren Ersatzleistung zu befinden.
        7. Den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen.
        8. Sonstige Anträge zu erledigen.
        9. Ehrenmitglieder zu ernennen.
    4. Anträge sind spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge bedürfen, wenn sie behandelt werden sollen, der Unterstützung von einem Drittel der erschienenen Mitglieder, ausgenommen Anträge, deren Beschlussfassung einer qualifizierten Mehrheit bedarf.
    5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    6. Beschlüsse werden, soweit keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Nichtabgabe der Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, ausgenommen bei Wahlen. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, erfolgt eine Stichwahl. Führt aus sie zu keiner Mehrheit, entscheidet das Los. Der 1. Vorsitzende zieht das Los.

      Qualifizierende Mehrheiten sind erforderlich:
        1. Bei Satzungsänderungen dreiviertel der erschienenen Mitglieder.
        2. Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins dreiviertel der erschienenen Mitglieder.
        3. Bei Beschlussfassung über die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.
    7. Zur Beurkundung der Beschlüsse ist von jeder Versammlung eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
    8. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder ihre schriftliche Zustimmung zu dem Beschluss innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe erklärt haben.
    9. Satzungsgemäße Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
  7. Kassen- und Rechnungswesen
    1. Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sein müssen. Rücklagen dürfen herangezogen werden. Dieser Vorschlag gilt vorläufig bis zur Bestätigung oder Abänderung durch die Mitgliederversammlung. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle oder durch Mehreinnahmen gedeckt werden können, der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Im Laufe des Geschäftsjahres erzielte Überschüsse müssen ausschließlich gemeinnützigen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden.
    2. Von der Mitgliederversammlung werden jährlich zwei Rechnungsprüfer und ein Vertreter gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer, im Verhinderungsfall eines Rechnungsprüfers der Vertreter, haben nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich, davon einmal ohne vorherige Anmeldung, die Kasse, Bücher und Belege des Vereins zu prüfen. Außerdem haben die Rechnungsprüfer den Jahresabschluss und den Kassenbericht zu prüfen. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Rechnungsprüfern und dem Kassierer zu unterzeichnen ist. Dem Vorstand und der Mitgliederversammlung ist über die Prüfung zu berichten.
  8. Änderung des Zwecks – Auflösung
    1. Die Änderung des Zwecks des Vereins oder seine Auflösung können nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.
    2. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband der Kleingärtner e.V. Göttingen, der es unmittelbar und ausschließlich zur Schaffung neuer Kleingärten und zur Erhaltung alter Kleingartenanlagen zu verwenden hat.
    3. Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung eine Vermögensverfügung bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  9. Satzungsänderung
    Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, soweit sie unwesentlich, insbesondere redaktioneller Art sind, selbstständig vorzunehmen.

    Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.04.1995 errichtet und genehmigt.

Der Verein ist beim Amtsgericht Göttingen unter der Nummer 771 im Vereinsregister eingetragen.