Gartenordnung

KGV Lindenkamp e. V.

1. Nutzung

1.1 Der Unterpächter hat seinen Garten ausschließlich kleingärtnerisch zu nutzen. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung, dient.

1/3 als Nutzgarten  1/3 als Ziergarten, 1/3 für Laube, Terrasse, Rasen

1.2 Der Garten darf nur vom Unterpächter und den zu seinem Haushalt zählenden Personen bewirtschaftet werden. Die Hilfe von Vereinsmitgliedern bei der Gartenbewirtschaftung und sogenannte Nachbarschaftshilfe ist vorübergehend gestattet ( siehe auch § 5 Abs. 10 des Unterpachtvertrages ). Anderen Personen kann der alleinige Zutritt zum Garten vom Verpächter untersagt werden.

1.3 Der Unterpächter haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – für alle Schäden, die von ihm selbst, seinen Angehörigen oder durch ihn beauftragte Dritte verursacht werden.

1.4 Jede gewerbliche Betätigung, jeglicher Handel – auch Verkauf und Ausschank von Getränken unbeschadet etwa vorliegender gewerblicher Erlaubnisse – sowie das Aufstellen von Firmenschildern und Anlagen der Außenwerbung aller Art sind verboten.

1.5 Ziersträucher und niedrig bleibende Koniferen dürfen angepflanzt werden, wenn deren Höhe 3,00 m nicht übersteigen. Das Anpflanzen und Heranwachsen von Park-/ Waldbäumen ( wie Linden, Birken, Pappeln, Fichten usw. und von Walnussbäumen) ist nicht erlaubt. Der Vorstand kann die Entfernung entsprechender Anpflanzungen verlangen.

1.6 Bei der Anpflanzung von Sträuchern sind nur solche Arten zu wählen, die durch Rückschnitt und normale Pflege auf einer Höhe von 3,00 m gehalten werden können.
Richtlinien für Pflanzabstände der Obstgehölze und Beerensträucher im Kleingarten:
Grundsätzlich werden Hochstämme im Kleingarten nicht gepflanzt! Steinobsthalbstämme nur als Schattenspender für den Laubenplatz. Süßkirschen sind wegen zu großer Platzbeanspruchung nicht zu empfehlen. Die Pflanzabstände betragen:
Halbstämme, Kernobst : 7,00 – 8,00 m untereinander, v.d. Grenze 3,50 m.
Halbstämme, Steinobst : 5,00 – 6,00 m untereinander, v.d. Grenze 3,00 m.
Spindel Busch, Unterlage IV : 3,00 m untereinander, v.d. Grenze 2,50 m.
Spindel Busch, Unterlage IX : 3,00 m untereinander, v.d. Grenze 2,00 m.
Spindel Busch, Unterlage XI : 5,00 – 6,00 m untereinander, v.d. Grenze 3,00 m.
Beerensträucher : 2,00 m untereinander, v.d. Grenze 1,20 m.
Himbeeren und Brombeeren : Grenzabstand grundsätzlich mindestens 1,00 m.
Flächenbeanspruchung : je Halbstamm 50 – 60 m2
Flächenbeanspruchung : je Spindel Busch 10 – 20 m2 je nach Typ
Flächenbeanspruchung : je Strauch 3 – 4m2
Diese Richtlinien sind Bestandteil des Unterpachtvertrages und werden bei der Wertermittlung eines Kleingartens zu Grunde gelegt. Der Abstand wird am Erdboden von der Mitte des Baumes oder Strauches bis zur Grenze gemessen.

1.7 Gehölze und Bäume sollen, wenn sie krank sind oder keinen Lebensraum mehr haben, entfernt werden. Die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist kann vom Verpächter angeordnet werden, wenn eine Ansteckungsgefahr für benachbarte Kulturen besteht (z.B. bei Befall durch Monilia, Krebs, Feuerbrand). Überständige Anpflanzungen sind spätestens bei Unterpächterwechsel zu entfernen.

1.8 Bei der Aufgabe des Gartens können nur solche Anpflanzungen entschädigt werden, die nach den Bewertungsrichtlinien zu bewerten sind. Nach dem Wertermittlungsprotokoll zu beseitigende Gehölze sind mit Stubben oder Wurzelballen durch den abgebenden Unterpächter oder auf dessen Kosten zu entfernen.

2. Einfriedungen und Gemeinschaftsanlagen

2.1 Die Außenumzäunung und die Gemeinschaftsanlagen sind in gutem Zustand zu halten. Sind für die Bepflanzung von Gemeinschaftsanlagen im Interesse des Vereins bzw. mit Rücksicht auf das Gesamtbild der Kleingartenanlage Richtlinien oder Anordnungen ergangen oder liegen diesbezüglich Beschlüsse vor, so sind diese vom Unterpächter zu befolgen.

2.2 Soweit keine anderen Anordnungen getroffen worden sind, darf die Höhe der Zäune und Hecken an den Wegen innerhalb der Anlage 1,50 m nicht überschreiten. Die obere Breite von Hecken soll im geschnittenen Zustand nicht mehr als 0,35 m, die untere Breite nicht mehr als 0,50 m betragen. Zäune und Hecken an einem Weg sind nach Bauweise oder Pflanzart in gleicher Höhe und Ausführung anzulegen und zu erhalten.

2.3 Der Unterpächter hat die seinen Garten umschließenden Wege, bis zur halben Breite, sauber zu halten. Bei Versäumnis ist der Verpächter nach zweimaliger Abmahnung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Unterpächters vornehmen zu lassen.

2.4 Störungen der Oberflächenentwässerung und Verschmutzungen von vorhandenen Gewässern sind zu unterlassen. Reinigung und Instandhaltung bestimmt der Verpächter.

2.5 Stacheldraht innerhalb der Anlage ist verboten. An öffentlichen Wegen und Straßen ist die Anbringung von Stacheldraht an Zäunen ab 2,40m Höhe über dem Erdboden möglich.

2.6 Abgrenzungen zum Nachbarn durch Gehölzpflanzungen oder aus Holz sind im Sitzplatzbereich der Laube bis zu 1,80 m Höhe und auf ein Drittel der Gartenlänge unter Einhaltung der Grenzabstände nach 1.6 der Gartenordnung möglich.

2.7 Zur Abwehr von Wildschäden darf engmaschiges Drahtgeflecht verwendet werden.

3. Naturnahe Gartenbewirtschaftung

3.1 Der Unterpächter ist verpflichtet, den Garten gepflegt und alle Pflanzen gesund zu erhalten. Umweltfreundliche Verfahren im Sinne eines ökologischen Pflanzenschutzes sind anzuwenden. Der Gartenboden ist durch Kompost und organische Dünger sowie durch Gründüngung, Mulchen usw. gesund zu erhalten. Umweltverträgliche Mineralstoffe (z.B. Algenkalk, Steinmehl) haben den Vorrang. Chemische Mittel zur Unkrautvernichtung (Herbizide) sind in Kleingartenanlagen verboten (siehe Pachtvertrag mit der zuständigen Gemeinde). Der Schnitt der Obstbäume und Beerensträucher muss regelmäßig und fachgerecht durchgeführt werden.

3.2 Der Schutz der Vögel, Igel und anderer Nützlinge hat Vorrang vor Pflanzenschutzmaßnahmen. Nistgelegenheiten sowie Futter – und Wasserplätze gehören in einen Kleingarten. Feuchtbiotope sind in fachgerechter Ausführung erlaubt (vgl. Ziffer 4.8). DIE BIENENSCHUTZORDNUNG IST ZU BEACHTEN! Bei starkem Schädlingsbefall können Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die a) nicht bienengefährlich sind, b) für Warmblüter nicht giftig sind, c) in keiner Giftabteilung eingestuft sind, d) gezielt auf den Schädling wirken und dessen natürliche Feinde schonen, e) schnell abgebaut werden. Bei allen Pflanzenschutzmaßnahmen muss auf die Kulturen der Nachbarn Rücksicht genommen werden. Wer Pflanzenschutzmittel verwendet oder durch andere anwenden lässt, haftet für alle hieraus entstehenden Schäden.

4. Bebauung und Versorgung

4.1 Das Errichten oder Verändern ( Erweitern ) der Gartenlaube bedarf der Genehmigung, die beim Verpächter, über den Verein, zu beantragen ist. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung zum Baubeginn vorliegt.

4.2 Abweichungen von einem genehmigten Plan bezüglich Fläche, Höhe und Grenzen stellen einen Verstoß gegen den Unterpachtvertrag dar. In diesem Fall muss der Vorstand schriftlich den sofortigen Baustopp erteilen.

4.3 Außer einer Gartenlaube, entsprechend des Bundeskleingartengesetzes, dürfen weitere Baukörper wie Toilettenhäuschen und – gruben, Geräteschuppen, Schwimmbecken, Außenkamine, stationäre Grills und Mauern nicht errichtet werden. Ein Gewächshaus, bis zu einer Größe von 15 cbm ist zulässig, bedarf aber der Genehmigung des Verpächters über den Verein. Eine Entschädigung bei Gartenaufgabe erfolgt nicht.

4.4 Nicht genehmigte Baulichkeiten müssen spätestens bei Unterpächterwechsel auf Kosten des abgebenden Pächters beseitigt werden.

4.5 Bei Gartenaufgabe besteht nur für genehmigte Bauten ein Anspruch auf Entschädigung.

4.6 Brauchwasser: Der Anschluss einer Zapfstelle im Garten an die Vereinswasserleitung begründet kein Sonderrecht. Die Erlaubnis eines solchen Anschlusses kann vom Verpächter mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn der Unterpächter mit der Entnahme von Wasser groben Missbrauch treibt oder das Wassergeld nicht termingerecht bezahlt. Die Kosten für Instandhaltung, Erneuerung oder des Diebstahls der vereinseigenen Wasserversorgungsanlage tragen die Unterpächter anteilmäßig, soweit keine andere Regelung getroffen ist. Die Kosten des Wasserverbrauchs tragen, soweit keine andere Regelung besteht oder getroffen wird, die Unterpächter anteilmäßig. Für die Aufstellung von Pumpen und das Bohren von Brunnen hat eine Meldepflicht beim Verpächter zu erfolgen.

4.7 Weg – und Sitzplatzflächen dürfen nicht mit geschüttetem Beton oder Bitumen/Asphalt angelegt werden.

4.8 Eine Stromversorgung in Gärten kann über die Stromkästen (Arbeitsstrom) am Hauptweg erfolgen. Die Ausgabe der Schlüssel erfolgt über den jeweiligen Vereinswirt. Es gelten hierzu die jeweils geltenden Regelungen, die dem Aushang im Informationskasten am Vereinshaus zu entnehmen sind. Die Versorgung mit Strom in den Gärten erfolgt grundsätzlich für die Bewirtschaftung der Gärten (Arbeitsstrom).

5. Tierhaltung

5.1 Das Halten von Großvieh, Hunden und Katzen ist nicht gestattet. Die Haltung von Kleinvieh, wie Kaninchen, Hühnern, Tauben kann der Verpächter in Einklang mit den gesetzlichen und vertragsmäßigen Bestimmungen unter näheren Anweisungen gestatten. Durch die Tierhaltung dürfen der Gesamteindruck der Anlage wie auch des einzelnen Gartens nicht beeinträchtigt und die Gartengemeinschaft nicht gestört werden.

5.2 Hunde sind in der Kleingartenanlage angeleint zu führen, im Garten so zu halten, dass sie keinen ruhestörenden Lärm verursachen.

5.3 Ein Bienenstand von max. 3 Völkern muss von den Lauben und Sitzplätzen der Nachbargärten einen Mindestabstand von 5 m einhalten und von einer dreiseitigen Strauchanpflanzung oder Schutzwand von 2 m Höhe umgeben sein. Es ist für eine fachgerechte Betreuung zu sorgen. Sind unmittelbare Nachbarn oder deren Familienangehörige nachweislich besonders allergisch gegen Bienenstiche, so hat der Verpächter die Bienenhaltung zu untersagen und die Beseitigung zu veranlassen.

6. Befahren der Wege

6.1 Das Befahren der Wege in Kleingartenanlagen mit Fahrzeugen aller Art ist nicht gestattet.

6.2 Bei entsprechender Belastbarkeit und Breite der Wege kann bei Anlieferung größerer Mengen von Dünger oder Baustoffen vom Vereinsvorstand eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Diese ist vom Unterpächter vorher einzuholen. Die Wege dürfen in diesen Fällen zum kurzfristigen Be- und Entladen befahren werden. Das angelieferte Material ist innerhalb von 24 Stunden von den Wegen zu entfernen. Bei Dunkelheit ist das noch nicht entfernte Material gegen Unfälle zu sichern. Der Unterpächter haftet für alle Schäden, die beim Befahren der Wege bei der Materiallagerung von ihm, seinen Angehörigen oder von ihm beauftragten Dritten verursacht werden.

6.3 Das Radfahren in Kleingartenanlagen ist verboten.

7. Beseitigen von Reststoffen

7.1 Organische Reststoffe des Gartens sollten kompostiert werden. Die Kompostierung darf nicht zur Belästigung der Nachbarn führen.

7.2 Nicht kompostierbare Reststoffe, insbesondere kranke Pflanzenteile sowie Bauschutt, Gerümpel usw. sind abzufahren und einer geordneten Deponie zuzuführen.

7.3 Für die Beseitigung von Abwasser, Fäkalien, Chemiekalien und Resten chemischer Pflanzenschutzmittel sowie anderer Schad – und Giftstoffe gelten die gesetzlichen Vorschriften und die besonderen Anordnungen der Gemeinde.

7.4 Das Verbrennen von obengenannten Reststoffen im Garten ist durch die Kompostverordnung der Niedersächsischen Landesregierung vom 01.06.1992 grundsätzlich verboten. Ausnahmegenehmigungen kann die zuständige Gemeinde erteilen.

8. Sonstige Bestimmungen

8.1 Der Unterpächter, seine Angehörigen oder von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein Anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen vermeidbar gestört werden.

8.2 Ordnung und Sicherheit in der Kleingartenanlage dürfen nicht gefährdet werden. RUHESTÖRUNGEN durch Maschineneinsatz einschließlich Motorrasenmäher und bei Bauarbeiten sind so gering wie möglich zu halten. Sie sind nur zulässig MONTAGS bis FREITAGS von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie SONNABENDS von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr, NICHT AN SONN – UND FEIERTAGEN !

8.3 Instandhaltung und Waschen von Kraftfahrzeugen innerhalb der Kleingartenanlagen und auf dazugehörenden Einstellplätzen sind verboten. Das Parken ist nur auf den ausgebauten und dafür angewiesenen Einstellplätzen erlaubt. Das Aufstellen von Wohnwagen bzw. Wohnmobilen innerhalb der Kleingartenanlagen ist verboten.

8.4 Die Kleingartenanlagen sind für die Bevölkerung zugänglich zu halten. Die jeweils geltenden Vorschriften sind zu beachten.

8.5 Antennenanlagen/Satellitenanlagen sind unter folgenden Bedingungen erlaubt:
1. Maximaler Durchmesser der Empfangsantenne 60 cm
2. Maximale Anbauhöhe vom gewachsenen Boden 1,50 m
3. Zulässige Farbe, dunkelgrün oder dunkelbraun (Ton matt)
4. Aufstellung NUR bei Anwesenheit im Garten. Wird der Garten verlassen, ist die Anlage zu entfernen.
CB-Funkantennen sind einmastig, bis zu einer Länge von 1,80 m erlaubt. Alle weiteren Antennen dürfen nicht installiert und betrieben werden.

8.6 Der Unterpächter ist gehalten, sich in allen kleingärtnerischen Belangen der Erfahrung der Fachberater und des Vorstandes zu bedienen.

9. Verstöße

Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Gartenordnung kann dem Unterpächter des Gartens -unabhängig von eventuellen ordnungsbehördlichen, zivil – oder strafrechtlichen Folgerungen -nach den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes vom 28.02.1983 gekündigt werden und zwar nach § 8 Ziffer 2 des Gesetzes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und nach § 9 Abs. ( l ) Ziffer l des Gesetzes nach einer erfolglosen Abmahnung zum Ende des Pachtjahres, wobei die Kündigung spätestens am dritten Werktag im August erfolgt sein muss (siehe auch § 2 Abs. 7 des Unterpachtvertrages).

10. Gültigkeit

Diese Gartenordnung ist vom Vorstand beschlossen worden. Die Gartenordnung ist Teil des Unterpachtvertrages.